Regeln für Lastenräder

Gelten Lastenräder rechtlich als Fahrräder?

Die deutsche Gesetzgebung orientiert sich mangels einer eigenen Definition des Fahrrads am internationalen Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968, nach dem ein „Fahrrad jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern ist, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird.“ Darunter fallen auch ein- und mehrspurige Lastenräder. Allerdings gibt es zwei relevante rechtliche Einschränkungen:

Maximale Größe: Eine Breite von einem Meter bei einspurigen und zwei Metern bei mehrspurigen Rädern, eine Höhe von 2,50m und eine Länge von 4m ist zulässig (siehe § 63 StVZO bzw. dortiger Verweis auf § 32 StVZO)

Maximale elektrische Tretunterstützung: Wie bei allen Elektrorädern (bis 250 Watt Nenndauerleistung und bis zu einer Geschwindigkeit von 25km/h). Bei stärkerer Tretunterstützung handelt es sich rechtlich gesehen nicht mehr um ein Fahrrad, sondern um ein Kleinkraftrad L1e/L2e.

Maximales Gewicht

Eine rechtliche Begrenzung des Gesamtgewichts von Fahrrädern/Lastenrädern gibt es nicht.

Radwegnutzung, Einbahnstraßen und Co. Welche Verhaltensvorschriften gelten für Lastenräder?

Es gelten dieselben Verhaltensvorschriften wie für Fahrradfahrer allgemein, inklusive der Privilegien des Fahrradverkehrs gegenüber Kfz. Dazu gehören das Recht zur Benutzung von Radwegen und für den Radverkehr freigegebenen Einbahnstraßen, Busspuren  und Gehwegen und das Rechtsüberholen wartender Autos am rechten Fahrbahnrand.

Bei benutzungspflichtigen Radwegen besteht eine Sonderregelung für mehrspurige Lastenräder (wie uch  für Fahrräder mit Anhänger). Deren Fahrer*innen „sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen.“ (siehe Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 2 StVO, Rand-Nummer 23)

Wo dürfen Lastenräder parken und halten?

Parken und Halten von Lastenrädern ist wie bei Fahrrädern auch erlaubt auf dem Gehweg wenn Fußgänger nicht behindert werden, am Fahrbahnrand (aber nicht unbeleuchtet bei Dunkelheit), auf kostenpflichtigen Parkplätzen mit Parkschein.

Welche Beschränkungen gelten beim Transport von Personen?

Die Personenbeförderung ist nur mit Kraftfahrzeugen erlaubnispflichtig, mit Fahrrädern nicht. Allein den Transport von Kindern enthält § 21 Abs. 3 StVO folgende Vorgaben: „Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.“Dem Personentransport (inklusive Kindertransport) mit dem Lastenrad sind ansonsten keine verkehrsrechtlichen Beschränkungen auferlegt – auch in Bezug auf die Personenanzahl. (Im Unterschied dazu sieht § 21 Abs. 3 anschließend für Fahrradanhänger eine Begrenzung auf maximal zwei Kinder vor: „Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden.“

18 comments

  1. Wir sind eine Ehrenamtsinitiative und haben uns eine e-rikscha gekauft mit der Absicht alten oder auch kranken oder behinderten Menschen in unserer Stadt eine größere Beweglichkeit zu ermöglichen, ähnlich dem Konzept“ radeln ohne alter“. Jetzt hat sich aber in der Praxis gezeigt dass der 250 Watt Motor für die“Rampen“ über die Nähe ( Fluss durch unsere Stadt) bei voller Besetzung zu schwach ist.
    Der Hersteller bietet stärkere Motoren an , aber nach einem Einbau wäre es nach meinem Wissen kein Rad mehr und müsste als Kleinkraftrad versichert werden. Dann dürfte es nicht mehr auf die Radwege und könnte dann nicht mehr die von uns gedachten Aufgaben erfüllen.
    Würde mich über eine Antwort die uns weiterbringt freuen

  2. Hallo, wie ist das mit der Nutzung von den schmalen Radwegen in beiden Richtungen in Einbahnstraßen? Gibt es da nicht eine Beschränkung abhängig von der Breite eines lastenfahrrads?
    LG
    Ulrije

  3. Danke für die Erklärung über die Regeln für Lastenräder. Meine Frau und ich würden gerne eins für die Kinder kaufen. Dann können wir leichter als Familie Fahrrad fahren, da die Kinder noch etwas klein sind.

  4. Dürfen mehrspurige, z.B. Behinderten- oder Lastenfahrräder (Post) in Einbahnstrassen entgegen der Fahrtrichtung fahren, wenn das zulässig ist? Strassenbreite mit beidseits lückenlos ausgewiesenen Stellplätzen und Mindestbreite für einen Lkw (FW, Müllabfuhr). Die Nutzung mit Fahrrädern ist nur bei Pkw Gegenverkehr möglich.

  5. Hallo Wasilis,
    wenn ich mir §21 Abs. 3 der StVO anschaue, dann darf ich im Lastenrad nur Kinder bis zum 7. Lebensjahr mitnehmen. Gibt es hier noch ergänzende Regeln für Lastenräder? Falls nicht, wäre die Mitnahme von Personen im Lastenrad ja rechtlich problematisch.
    §21, (3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

  6. Ob der personentransport auf einspurigen lastenrädern erlaubt ist, ist nicht geklärt. Im Zweifelsfall verhängt ein Polizist ein Bußgeld von 5€. Wenn man will, kann man dann gerichtlich klären lassen, ob das Bußgeld zulässig ist. Im Fall der Rikscha ging das bis vor das Oberlandesgericht und dauerte mehr als zwei Jahre.
    Wer lässt sich verwarnen und hat eine gute Rechtsschutzversicherung?

  7. Textzitat:
    Wo dürfen Lastenräder parken und halten?
    Parken und Halten von Lastenrädern ist wie bei Fahrrädern auch erlaubt auf dem Gehweg wenn Fußgänger nicht behindert werden, am Fahrbahnrand (aber nicht unbeleuchtet bei Dunkelheit)……

    Kommentar:
    Laut den Ausführungen vom §17 Abs.4 STVO ist auch eine Warntafel ( wie an Kfz-Anhängern mit rot/weiß Schrafierung nach Links ) als „Ersatz“ für die Beleuchtung bei Parken in der Dunkelheit zulässig.

  8. Einfach mal gut vorbeigeschaut zu haben. Dadurch weiß man viel mehr.

    Ich suche eine Radkutsche die auch etwas länger sein kann wie vorgegeben ist.
    Die Radkutsche ist für eine Palette gedacht. Ich suche ein Gefährt für zwei Paletten hintereinander. Die Radkutsche sollte schon länger sein. Ob das wohl auch machbar ist?
    Möchte aber keinen Batteriemotor haben. In Sachen von Batterien habe ich jetzt schon große bedenken.

    1. Stimmt, der Artikel vom Kollegen bei nutzrad ist ebenfalls gut. Ich habe mit Roland Huhn vom ADFC gesprochen und halte die etwas verkürzte Aussage auf dieser Seite dennoch für korrekt.
      Gruß
      Wasilis von Rauch

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